( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBauGB§ 102 BauGB - Rückenteignung 

§ 102 BauGB - Rückenteignung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Zweiter Abschnitt (Entschädigung)

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen.
§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.

(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird.
Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.

(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten Dritter
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 100 Entschädigung in Land
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 164 Anspruch auf Rückübertragung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/baugb/102-rueckenteignung

© "§ 102 BauGB - Rückenteignung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN