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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 101 BauGB - Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte 

Stand: 17.06.2013

§ 101 BauGB - Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Zweiter Abschnitt (Entschädigung)

(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden

1.
durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2.
durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
3.
durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.


Weitere Vorschriften um § 101 BauGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 101 BauGB:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 100 Entschädigung in Land
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 113 Enteignungsbeschluss
      • § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 164 Anspruch auf Rückübertragung

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