JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 101 BauGB - Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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