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§ 8 BAföG - Staatsangehörigkeit

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt II (Persönliche Voraussetzungen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) (26. 11. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
        • Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
      • § 59 Förderungsfähiger Personenkreis

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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