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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 7 BAföG - Erstausbildung, weitere Ausbildung 

Stand: 19.04.2013

§ 7 BAföG - Erstausbildung, weitere Ausbildung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 7 BAföG

Entscheidungen zu § 7 BAföG

  • SAECHSISCHES-OVG, 06.11.2008, 1 B 188/07
    1. Nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt eine Gleichstellung einer Vorausbildung über 5 Fachsemester in einem Diplomstudiengang mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang grundsätzlich nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a BAföG setzt voraus, dass der gewählte Masterstudiengang an einen Bachelor- oder...
  • BVERWG, 10.04.2008, BVerwG 5 C 12.07
    1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.). 2. Die Aufnahme eines anderen...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 26.03.2008, 4 PA 144/07
    Ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 26.10.2007, 2 A 126/07
    Die Tochter eines Spätaussiedlers, die in der Russischen Föderation ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Englisch als Fremdsprachen erfolgreich abgeschlossen hat und deren Ausbildungsabschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt wird, hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein nunmehr...
  • BSG, 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R
    1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert. 2. Anderes kann gelten, wenn der Bedarf nicht ausbildungsbedingt (Mehrbedarf) ist oder ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist dann der...
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