Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
(3) Hat der Auszubildende
1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.
1. Nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt eine Gleichstellung einer Vorausbildung über 5 Fachsemester in einem Diplomstudiengang mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang grundsätzlich nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a BAföG setzt voraus, dass der gewählte Masterstudiengang an einen Bachelor- oder...
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).
2. Die Aufnahme eines anderen...
Ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich...
Die Tochter eines Spätaussiedlers, die in der Russischen Föderation ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Englisch als Fremdsprachen erfolgreich abgeschlossen hat und deren Ausbildungsabschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt wird, hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein nunmehr...
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert.
2. Anderes kann gelten, wenn der Bedarf nicht ausbildungsbedingt (Mehrbedarf) ist oder ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist dann der...
1. Für ein Masterstudium, das nach Abschluss des Diplomstudiengangs I anstelle des weiterhin angebotenen Diplomstudiengangs II aufgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.
2. § 7 Abs. 1a BAföG stellt im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine abschließende Sonderregelung dar.
1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden.
2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem...
1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen.
2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für...
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.
Zur Geltung der Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung bei Aufnahme eines auf einen Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengangs.
Im Anschluss an die 2-jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialassistenten und die 2-jährige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher kann Ausbildungsförderung für ein Lehramtsstudium weder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewährt werden.
Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studiums der Rechtswissenschaften - hier an der Bucerius Law School - auf der Grundlage einer einheitlichen Studienordnung zugleich darauf gerichtet, den Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B., auch: Bachelor of Law) zu erwerben, und sind auch die für den Erweb dieses Grades...
1. Erfüllt ein Auszubildender in Niedersachsen die Voraussetzungen für eine Aufnahme direkt in die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule Fachrichtung Sozialassistent, so ist die Ausbildung an dieser Berufsfachschule förderungsrechtlich als einjährige Ausbildung zu betrachten.
2. Hat ein Auszubildender den Grundanspruch auf...
Zu der Frage, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.
1. Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO (Abgrenzung zur Zulassung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2. Ein Fachrichtungswechsel nach einem ehebedingten Umzug kann aus unabweisbarem Grund erfolgt sein (in...
Hat der Antragsteller zuvor an einer Universität in den Vereinigten Staaten nach einem vierjährigen Studium im Fachbereich "Industrial and Engineering Technology" den Abschluss "Bachelor of Science" erworben und werden dort Absolventen dieses Studiums jedes Jahr von verschiedenen Firmen gesucht und eingestellt, hat er einen...
In dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung liegt grundsätzlich ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Setzt allerdings ein Auszubildender in Kenntnis seiner Ungeeignetheit seine Ausbildung fort, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht...
1. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen haben gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung, wenn der Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.
2. Es besteht keine Möglichkeit, durch Semesteranrechnungen aus dem Vorstudium die...
Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel aufgrund eines Eignungsmangels von einem Studierenden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen worden ist, ist im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Lichte des verfassungsrechtlichen...