JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 65 BAföG - Weitergeltende Vorschriften
Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
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