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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 65 BAföG - Weitergeltende Vorschriften 

§ 65 BAföG - Weitergeltende Vorschriften

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.



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