Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
Zur Frage, ob deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ihren ständigen Wohnsitz haben, nach § 6 BAföG Ausbildungsförderung für ein Studium erhalten können, das im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht durchgeführt werden kann.
Zur Frage, ob deutsche Staatsangehörige, die im Ausland ihren ständigen Wohnsitz haben, nach § 6 BAföG Ausbildungsförderung für ein Studium erhalten können, das im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht durchgeführt werden kann.
1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des...
Leitsatz:
§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, daß die miteinander zu vergleichenden Ausbildungsstätten der gleichen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenart zugehören. Einschränkungen oder Modifikationen für Fallgestaltungen, in denen die Eltern des Auszubildenden im Ausland wohnen,...