Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBAföG§ 5a BAföG - Unberücksichtigte Ausbildungszeiten 

Stand: 17.06.2013

§ 5a BAföG - Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.



Weitere Vorschriften um § 5a BAföG

Entscheidungen zu § 5a BAföG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 10.12.2008, 7 A 10972/08.OVG
    1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. 2. Ob die Ausbildung im Ausland nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. 3. Individuelle Umstände des Auszubildenden können allenfalls dann zur Vermeidung unzumutbarer Härten...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 14.06.2007, 7 A 11613/06.OVG
    Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 19.04.2007, 7 A 11510/06.OVG
    1. Zu den Anforderungen an einen so genannten integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. 2. Zur Frage, wann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 10.07.2006, 7 S 2965/04
    1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 30.11.2005, 4 A 4139/02
    Zu der Frage, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 5a BAföG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 5a BAföG - Unberücksichtigte Ausbildungszeiten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche