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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 55 BAföG - Statistik 

§ 55 BAföG - Statistik

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt IX (Verfahren)

(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.

(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.



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