Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Bei Berufsfachschulen und Fachschulen gilt Satz 1 Nummer 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:
1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
4.
mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt; bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern.
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung.
2. Ob die Ausbildung im Ausland nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
3. Individuelle Umstände des Auszubildenden können allenfalls dann zur Vermeidung unzumutbarer Härten...
Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den...
1. Zu den Anforderungen an einen so genannten integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
2. Zur Frage, wann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist.
1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des...
Zu der Frage, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.
1. Im Falle einer Auslandsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr.1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht, nicht aber auch dann, wenn er die Auslandausbildung...
1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BAföG sind nach dem Zweck der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien auch dann erfüllt, wenn der Student die ausländische Ausbildungsstätte von seinem inländischen Wohnort aus zwar nicht täglich besucht, sie aber täglich besuchen kann.
2. Für die Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1...
Ein Auszubildender hält sich dann nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort auf i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG, wenn die Aufenthaltnahme und der Aufenthalt am Ausbildungsort oder in seiner Nähe nicht durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern - in objektiven Indizien nachweisbar - ein Aufenthaltszweck...
1. Nimmt das Tatsachengericht für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines durch zahnärztliche Ausbildung im Ausland erlangten Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand nach Ausbildung im Inland eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch, so muss sich diese auf beide zu vergleichenden Ausbildungen beziehen.
2. Die...
Leitsatz:
§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, daß die miteinander zu vergleichenden Ausbildungsstätten der gleichen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenart zugehören. Einschränkungen oder Modifikationen für Fallgestaltungen, in denen die Eltern des Auszubildenden im Ausland wohnen,...
Leitsätze:
Eine Bescheinigung gemäß § 49 Abs. 1 a BAföG muß in nachvollziehbarer Weise deutlich machen, daß das beabsichtigte Auslandspraktikum den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG entspricht. Es besteht keine Bindungswirkung von Bestätigungen, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.
Eine besondere...
Leitsatz:
Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind dann Fachsemester und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn diese Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird.
Urteil des 5. Senats...
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Kammern ermöglicht, um bestimmte Kategorien von Rechtssachen als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern zu entscheiden, verbietet es nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte...
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar.
Unter das Kapitel über Dienstleistungen fallen nach Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages...
Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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