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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 49 BAföG - Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland 

§ 49 BAföG - Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt IX (Verfahren)

(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass

(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 entspricht.

(2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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