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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung 

§ 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VIII (Organisation)

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

berät.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e.V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.



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