JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung
Abschnitt VIII (Organisation)
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
der Durchführung des Gesetzes,
der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e.V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
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