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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung 

§ 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VIII (Organisation)

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB I)
    • Zweiter Abschnitt (Einweisungsvorschriften)
      • Zweiter Titel (Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger)
    • § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

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