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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung 

Stand: 17.06.2013

§ 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VIII (Organisation)

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 40a BAföG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 40a BAföG:

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