JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung
Abschnitt VIII (Organisation)
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 40a BAföG:
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