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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 37 BAföG - Übergang von Unterhaltsansprüchen 

Stand: 17.06.2013

§ 37 BAföG - Übergang von Unterhaltsansprüchen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VII (Vorausleistung und Anspruchsübergang)

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.


Weitere Vorschriften um § 37 BAföG

Entscheidungen zu § 37 BAföG

  • OLG-THUERINGEN, 04.11.2004, 1 WF 303/04
    1. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des § 1602 Abs. 1 BGB vorliegt. 2. Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner zusammen lebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit auswirken.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 BAföG:

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