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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 36 BAföG - Vorausleistung von Ausbildungsförderung 

Stand: 20.05.2013

§ 36 BAföG - Vorausleistung von Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VII (Vorausleistung und Anspruchsübergang)

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.



Weitere Vorschriften um § 36 BAföG

Entscheidungen zu § 36 BAföG

  • OLG-THUERINGEN, 04.11.2004, 1 WF 303/04
    1. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des § 1602 Abs. 1 BGB vorliegt. 2. Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner zusammen lebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit auswirken.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.06.2003, 7 S 1697/02
    Zur Rücknahme eines Bescheides, mit welchem Vorausleistung bewilligt wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit.

Erwähnungen von § 36 BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 36 BAföG:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)
  • § 6 Förderung der Deutschen im Ausland
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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