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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 35 BAföG - Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge 

§ 35 BAföG - Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt VI (Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge)

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
        • Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
      • § 66 Anpassung der Bedarfssätze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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