JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 35 BAföG - Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Abschnitt VI (Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge)
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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