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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen 

§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt V (Vermögensanrechnung)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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