JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen
Abschnitt V (Vermögensanrechnung)
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro,
für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum