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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen 

Stand: 19.04.2013

§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt V (Vermögensanrechnung)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 5 200 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1 800 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



Weitere Vorschriften um § 29 BAföG

Entscheidungen zu § 29 BAföG

  • BVERWG, 14.05.2009, BVerwG 5 C 14.08
    § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG a.F., nach dem bei der Bewertung von Vermögen des Auszubildenden bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung maßgebend war, ist nicht auf solche Wertpapiere anzuwenden, die der Auszubildende erst nach diesem Zeitpunkt erworben hat. Für diese Wertpapiere verbleibt es...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 30.04.2009, 4 LA 129/08
    1. Die Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§ 26 ff. BAföG setzt voraus, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen ist. 2. An den...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 29.04.2009, 3 L 159/09
    Der Bezug von Halbwaisenrente macht den Kläger nicht grundsätzlich kreditunwürdig.
  • SAECHSISCHES-OVG, 02.02.2009, 1 A 50/08
    Wer im Fall einer zeitnah herbeigeführten Bedürftigkeit die hierfür kausale unentgeltliche Vermögensübertragung bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung verschweigt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies gilt auch für den Fall, dass im Antragsformular nicht ausdrücklich noch im...
  • OVG-SAARLAND, 27.05.2008, 3 A 373/07
    1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung. Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 29 BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 BAföG:

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