( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBAföG§ 28 BAföG - Wertbestimmung des Vermögens 

§ 28 BAföG - Wertbestimmung des Vermögens

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt V (Vermögensanrechnung)

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bafoeg/28-wertbestimmung-des-vermoegens

© "§ 28 BAföG - Wertbestimmung des Vermögens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN