JuraForum.de > Gesetze > BAföG > § 27 BAföG - Vermögensbegriff
Abschnitt V (Vermögensanrechnung)
(1) Als Vermögen gelten alle
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
Nießbrauchsrechte,
Haushaltsgegenstände.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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