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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 26 BAföG - Umfang der Vermögensanrechnung 

Stand: 20.05.2013

§ 26 BAföG - Umfang der Vermögensanrechnung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt V (Vermögensanrechnung)

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.


Weitere Vorschriften um § 26 BAföG

Entscheidungen zu § 26 BAföG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 11.02.2008, 2 A 959/05
    1. Forderungen des Auszubildenden, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen ausgenommenen Gegenstände fallen, gelten ungeachtet ihrer Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn. Dies gilt...
  • OVG-SAARLAND, 19.03.2004, 3 Q 30/03
    § 21 Abs. 1 S. 5 BAFÖG begegnet auch nach Wegfall der Vermögensanrechnung der Eltern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVERFG, 02.02.1999, 1 BvL 8/97
    Leitsatz zum Beschluß des Ersten Senats vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 - Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und...

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