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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 25 BAföG - Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners 

Stand: 20.05.2013

§ 25 BAföG - Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 070 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.



Weitere Vorschriften um § 25 BAföG

Entscheidungen zu § 25 BAföG

  • OVG-SAARLAND, 26.03.2008, 3 A 466/07
    a) Unterlässt es der Vater des Auszubildenden, auf dem Formblatt 3 zum Förderantrag anzugeben, dass eine Tochter (Schwester des Auszubildenden) im Bewilligungszeitraum Arbeitslosenhilfe bezieht, weil noch keine Klarheit darüber besteht, ob sie eine beantragte (allerdings erst später bewilligte) Rente wegen Erwerbsminderung erhält,...
  • BVERWG, 19.10.2006, BVerwG 5 C 16.05
    Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis, dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weiteren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 13.01.2005, 12 A 11677/04.OVG
    Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte.
  • SAECHSISCHES-OVG, 11.08.2004, 5 B 497/03
    Wird bei getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen des einen bereits durch den Freibetrag aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei, ist dem anderen Ehegatten ein nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestehender weiterer Freibetrag ohne hälftige Kürzung anzurechnen.
  • BGH, 10.11.1999, XII ZR 303/97
    BAföG § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 u. 5 BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalts von seiten seines leiblichen Vaters -...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 25 BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 BAföG:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
    • Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)
  • § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
    • Abschnitt IX (Verfahren)
  • § 53 Änderung des Bescheides
  • § 55 Statistik
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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