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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 25 BAföG - Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners 

§ 25 BAföG - Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.


Fußnoten:


Zu § 25: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012)



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
    • Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)
  • § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
    • Abschnitt IX (Verfahren)
  • § 53 Änderung des Bescheides
  • § 55 Statistik
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
        • Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
      • § 67 Einkommensanrechnung

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