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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 2 BAföG - Ausbildungsstätten 

§ 2 BAföG - Ausbildungsstätten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt I (Förderungsfähige Ausbildung)
  • § 3 Fernunterricht
  • § 5 Ausbildung im Ausland
  • § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
    • Abschnitt VIII (Organisation)
  • § 39 Auftragsverwaltung
    • Abschnitt IX (Verfahren)
  • § 47 Auskunftspflichten
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
        • Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
          • Dritter Titel (Übergangsgeld)
        • § 21 Höhe und Berechnung
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
          • Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
        • § 58 Anrechnungszeiten
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
    • § 22 Sonderregelungen für Auszubildende

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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