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§ 18a BAföG - Einkommensabhängige Rückzahlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.070 Euro nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

(4) (weggefallen)

(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.


Fußnoten:


Zu § 18a: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012)



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