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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 18 BAföG - Darlehensbedingungen 

Stand: 20.05.2013

§ 18 BAföG - Darlehensbedingungen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.

(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nummer 1 sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.

(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 – einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-(rest)schuld zu gewähren.

(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
die Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
3.
die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.



Weitere Vorschriften um § 18 BAföG

Entscheidungen zu § 18 BAföG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 08.11.2007, 4 A 2657/05
    § 18 Abs. 4 BAföG und § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV enthalten eine Fälligkeitsregelung des Inhalts, dass alle drei zur Vierteljahresrate zusammengefassten Monatsraten erst am Ende des Vierteljahreszeitraums fällig werden. Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 18 Abs. 5 b BAföG.
  • BVERWG, 24.06.1999, BVerwG 5 C 22.98
    Leitsatz: Bei Zahlung durch Verrechnungsscheck genügt zur Wahrung der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Auslieferung des Schecks per Post; auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schecks bei der Bundeskasse kommt es nicht an. Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 22.98 - I. VG Köln vom 12.01.1998 - Az.: VG 21 K...
  • BVERWG, 18.03.1999, BVerwG 5 C 13.98
    Leitsätze: 1. Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen Nichtzahlung rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung (§ 18 a BAföG) verlangt werden. 2. Verfügt der Darlehensnehmer weder über Vermögen noch über (ausreichendes) Einkommen, um den...
  • BVERWG, 18.03.1999, BVerwG 5 C 17.98
    Leitsatz: Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen Nichtzahlung rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung (§ 18 a BAföG) verlangt werden. Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 17.98 - I. VG Köln vom 05.11.1997 - Az.: VG 18 K...
  • BVERWG, 15.06.1998, BVerwG 5 B 116.97
    Leitsatz: Die durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beschluß des 5. Senats vom 15. Juni 1998 -...

Erwähnungen von § 18 BAföG in anderen Vorschriften

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