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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 17 BAföG - Förderungsarten 

Stand: 19.04.2013

§ 17 BAföG - Förderungsarten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

1.
für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2,
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.



Weitere Vorschriften um § 17 BAföG

Entscheidungen zu § 17 BAföG

  • BVERWG, 10.04.2008, BVerwG 5 C 12.07
    1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.). 2. Die Aufnahme eines anderen...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 17.02.2003, 7 S 1338/02
    In dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung liegt grundsätzlich ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Setzt allerdings ein Auszubildender in Kenntnis seiner Ungeeignetheit seine Ausbildung fort, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht...
  • BVERWG, 15.06.1998, BVerwG 5 B 116.97
    Leitsatz: Die durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beschluß des 5. Senats vom 15. Juni 1998 -...
  • BVERFG, 14.10.1997, 1 BvL 5/93 LS
    L e i t s ä t z e zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - 1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs. 2 BAföG). 2. Der...
  • BVERFG, 14.10.1997, 1 BvL 5/93
    L e i t s ä t z e zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - 1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs. 2 BAföG). 2. Der...

Erwähnungen von § 17 BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 BAföG:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
  • § 18 Darlehensbedingungen
  • § 18c Bankdarlehen
    • Abschnitt IX (Verfahren)
  • § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
    • Abschnitt X ()
  • § 56 Aufbringung der Mittel
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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