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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 17 BAföG - Förderungsarten 

§ 17 BAföG - Förderungsarten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 11 Umfang der Ausbildungsförderung
  • § 18 Darlehensbedingungen
  • § 18c Bankdarlehen
    • Abschnitt IX (Verfahren)
  • § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
    • Abschnitt X (Aufbringung der Mittel)
  • § 56 Aufbringung der Mittel
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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