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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 15b BAföG - Aufnahme und Beendigung der Ausbildung 

Stand: 20.05.2013

§ 15b BAföG - Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluss einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.



Weitere Vorschriften um § 15b BAföG

Entscheidungen zu § 15b BAföG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 26.03.2009, 7 A 11261/08.OVG
    Zur Frage, ob eine Ausbildung (hier Studium an einer Fachhochschule) bereits mit dem Besuch eines Vorkurses (hier in Mathematik) aufgenommen worden ist und für diesen Monat ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht, wenn der Vorkurs im Monat vor dem von der Ausbildungsstätte...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 15.01.2009, 2 S 1949/08
    In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z
    Die Vorschriften in § 6 Abs. 6 bis 10 HmbHG 2003 über die Studiengebühr für Langzeitstudierende sind mit den Bestimmungen des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) vereinbar. Der Vorschrift in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003, nach der Studierende...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 18.12.2006, 4 Bs 284/06
    1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden. 2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem...
  • SAECHSISCHES-OVG, 10.01.2006, 5 BS 143/05
    1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. 2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende...
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