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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 15a BAföG - Förderungshöchstdauer 

Stand: 20.05.2013

§ 15a BAföG - Förderungshöchstdauer

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.

(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1.
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2.
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3.
in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.



Weitere Vorschriften um § 15a BAföG

Entscheidungen zu § 15a BAföG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 26.03.2009, 7 A 11261/08.OVG
    Zur Frage, ob eine Ausbildung (hier Studium an einer Fachhochschule) bereits mit dem Besuch eines Vorkurses (hier in Mathematik) aufgenommen worden ist und für diesen Monat ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht, wenn der Vorkurs im Monat vor dem von der Ausbildungsstätte...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 15.01.2009, 2 S 1949/08
    In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z
    Die Vorschriften in § 6 Abs. 6 bis 10 HmbHG 2003 über die Studiengebühr für Langzeitstudierende sind mit den Bestimmungen des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) vereinbar. Der Vorschrift in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003, nach der Studierende...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 18.12.2006, 4 Bs 284/06
    1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden. 2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem...
  • SAECHSISCHES-OVG, 10.01.2006, 5 BS 143/05
    1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. 2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende...
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Erwähnungen von § 15a BAföG in anderen Vorschriften

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