Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt III (Leistungen)
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
1.
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2.
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3.
in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.
Zur Frage, ob eine Ausbildung (hier Studium an einer Fachhochschule) bereits mit dem Besuch eines Vorkurses (hier in Mathematik) aufgenommen worden ist und für diesen Monat ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht, wenn der Vorkurs im Monat vor dem von der Ausbildungsstätte...
In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
Die Vorschriften in § 6 Abs. 6 bis 10 HmbHG 2003 über die Studiengebühr für Langzeitstudierende sind mit den Bestimmungen des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) vereinbar.
Der Vorschrift in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003, nach der Studierende...
1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden.
2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem...
1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt.
2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende...
Zu der Frage, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.
In die bei einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose über den weiteren Studienverlauf ist der in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG i.d.F. des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390)...
1. Der wesentliche Unterschied zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe besteht darin, dass sich die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss, verändert, d. h. nach neuem Recht verlängert haben.
2. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der...
Im Falle endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung (hier: Vordiplom) ist eine Hochschulausbildung förderungsrechtlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistungen durch Aushang beendet, sofern das maßgebliche Prüfungsrecht nicht eine konstitutive Feststellung des Nichtbestehens vorsieht.
Der Anspruch auf Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG hängt auch nach § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes vom 14. März 2001 von der Prognose ab, ob der Auszubildende innerhalb des als angemessen zu betrachtenden Verlängerungszeitraums zur Abschlussprüfung zugelassen...
Leitsatz:
Entgegen 15.3.3 a BAföGVwV sind hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung nicht nur insoweit als schwerwiegende Gründe i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, als sie die durch die Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG abgedeckten zwölf Monate überschreiten.
Urteil des 5. Senats vom 30....
Leitsatz:
Zeiten einer bisherigen Ausbildung werden förderungsrechtlich nur durch eine Anrechnungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung zu Fachsemestern der nach einem Fachrichtungswechsel betriebenen anderen Ausbildung und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BaföG.
Urteil des 5. Senats vom 26. November 1998 -...
Leitsätze:
Förderungsvoraussetzung der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG ist die Bescheinigung der Prüfungsstelle über den möglichen Studienabschluß innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer, aber nicht die tatsächliche Einhaltung des damit prognostizierten Zeitrahmens; eine spätere...
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Erwähnungen von § 15a BAföG in anderen Vorschriften