Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt III (Leistungen)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Ein Behinderter (hier: eine hörbehinderte Aussiedlerin) kann gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV einen Anspruch darauf haben, dass die Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat der von ihr besuchten, auf ihre Behinderung eingerichteten auswärtigen Schule während Berufsgrundschuljahres als Zusatzleistung nach dem...
Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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