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§ 14a BAföG - Zusatzleistungen in Härtefällen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung(Anm.*) mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über


Fußnoten:

1

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch G vom 19. 3. 2001 (BGBl I S. 390).



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