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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 14 BAföG - Bedarf für Praktikanten 

Stand: 17.06.2013

§ 14 BAföG - Bedarf für Praktikanten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 14 BAföG

Entscheidungen zu § 14 BAföG

  • OVG-SAARLAND, 20.10.2006, 3 R 12/05
    Ein Behinderter (hier: eine hörbehinderte Aussiedlerin) kann gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV einen Anspruch darauf haben, dass die Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat der von ihr besuchten, auf ihre Behinderung eingerichteten auswärtigen Schule während Berufsgrundschuljahres als Zusatzleistung nach dem...

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