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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 13a BAföG - Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag 

§ 13a BAföG - Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind

erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig

versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 Euro.


Fußnoten:


Vgl. RdSchr. 06 b Tit. 8.8.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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