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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 13a BAföG - Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag 

Stand: 20.05.2013

§ 13a BAföG - Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
2.
bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig

1.
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9, 10, 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 Euro.



Weitere Vorschriften um § 13a BAföG

Entscheidungen zu § 13a BAföG

  • BSG, 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R
    Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.12.2001, 7 S 1816/99
    Neben einem Zuschlag gemäß § 5 BAföG-ZuschlagsV kann für die im Inland fortbestehende Krankenversicherung ein Erhöhungsbetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG in Betracht kommen.

Erwähnungen von § 13a BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 13a BAföG:

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