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§ 13 BAföG - Bedarf für Studierende

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung(Anm.*) mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.


Fußnoten:

1

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) vom 25. Juni 1986 (BGBl I S. 935), zuletzt geändert durch G vom 23. 12. 2007 (BGBl I S. 3254).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)
      • § 27 Leistungen für Auszubildende
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
        • Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
      • § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
      • Siebter Abschnitt (Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben)
        • Dritter Unterabschnitt (Besondere Leistungen)
          • Zweiter Titel (Übergangsgeld und Ausbildungsgeld)
        • § 123 Bedarf bei Berufsausbildung
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten

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