( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBAföG§ 12 BAföG - Bedarf für Schüler 

§ 12 BAföG - Bedarf für Schüler

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
    • Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)
  • § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
    • Abschnitt VII (Vorausleistung und Anspruchsübergang)
  • § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)
  • § 7 Leistungsberechtigte
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)
      • § 27 Leistungen für Auszubildende
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
        • Dritter Unterabschnitt (Berufsausbildungsbeihilfe)
      • § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
      • Siebter Abschnitt (Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben)
        • Dritter Unterabschnitt (Besondere Leistungen)
          • Zweiter Titel (Übergangsgeld und Ausbildungsgeld)
        • § 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
        • Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
          • Dritter Titel (Übergangsgeld)
        • § 21 Höhe und Berechnung
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
          • Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
        • § 58 Anrechnungszeiten
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
    • § 22 Sonderregelungen für Auszubildende

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bafoeg/12-bedarf-fuer-schueler

© "§ 12 BAföG - Bedarf für Schüler" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN