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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 12 BAföG - Bedarf für Schüler 

Stand: 20.05.2013

§ 12 BAföG - Bedarf für Schüler

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt III (Leistungen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 391 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 465 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 543 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.



Weitere Vorschriften um § 12 BAföG

Entscheidungen zu § 12 BAföG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.08.2003, 7 S 1652/02
    Wohnt die geschiedene Mutter der Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und (nur) zu einem Drittel im Eigentum der Mutter steht, so kann diese Wohnung dann nicht als "Wohnung der Eltern" i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen...
  • BVERWG, 24.02.2000, BVerwG 5 C 16.99
    Leitsatz: Ein Auszubildender wohnt im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt; die Fiktion des § 12 Abs. 3 a BAföG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Urteil des 5. Senats vom 24. Februar 2000 - BVerwG 5 C 16.99 - I. VG München vom 25.03.1993...

Erwähnungen von § 12 BAföG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 BAföG:

  • Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
    • Abschnitt III (Leistungen)
  • § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
    • Abschnitt IV (Einkommensanrechnung)
  • § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
    • Abschnitt VII (Vorausleistung und Anspruchsübergang)
  • § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
    • Abschnitt XI (Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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