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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 10 BAföG - Alter 

Stand: 20.05.2013

§ 10 BAföG - Alter

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

   Abschnitt II (Persönliche Voraussetzungen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
(weggefallen)
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.



Weitere Vorschriften um § 10 BAföG

Entscheidungen zu § 10 BAföG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 29.11.2007, 12 S 2548/06
    1. Die durch zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten notwendig gewordene Aufgabe einer selbständigen Berufstätigkeit kann eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstellen, die ein Absehen von der Altersgrenze von 30 Jahren für die Bewilligung von Ausbildungsförderung rechtfertigt. 2. Die erforderliche...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 18.12.2006, 4 Bs 284/06
    1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden. 2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 21.06.2006, 12 ME 129/06
    Zur Geltung der Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung bei Aufnahme eines auf einen Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengangs.
  • SAECHSISCHES-OVG, 01.08.2005, 5 BS 133/05
    1. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in § 60 Nr. 1 BAföG ermöglicht einem Auszubildenden, der unter § 60 BAföG fällt, die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung auch nach dem 01.01.2003, wenn ihn persönliche oder familiäre Gründe an einem rechtzeitigen Ausbildungsbeginn gehindert haben. 2. Maßgeblich...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.06.2003, 7 S 82/01
    Zur Frage der Unverzüglichkeit der Studienaufnahme durch einen Spätaussiedler (hier verneint).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 10 BAföG in anderen Vorschriften

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