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JuraForum.deGesetzeBAföG§ 1 BAföG - Grundsatz 

Stand: 20.05.2013

§ 1 BAföG - Grundsatz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.


Weitere Vorschriften um § 1 BAföG

Entscheidungen zu § 1 BAföG

  • OVG-SAARLAND, 27.05.2008, 3 A 373/07
    1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung. Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser...
  • EUGH, 21.06.1988, 39/86
    Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar fallen die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung, einschließlich der Hochschulstudiengänge im allgemeinen, in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne seines Artikels 7, doch gilt dies beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des...

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