( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 93 AufenthG - Aufgaben 

§ 93 AufenthG - Aufgaben

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 8 (Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration)

Die Beauftragte hat die Aufgaben,



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aufenthg/93-aufgaben

© "§ 93 AufenthG - Aufgaben" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN