JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 91e AufenthG - Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
Abschnitt 4 (Datenschutz)
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
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