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§ 91b AufenthG - Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
      Abschnitt 4 (Datenschutz)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:


Fußnoten:


Zu § 91b: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) (26. 11. 2011).



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