JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 91b AufenthG - Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
Abschnitt 4 (Datenschutz)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.
Fußnoten:
Zu § 91b: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) (26. 11. 2011).
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