JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 90a AufenthG - Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
Abschnitt 4 (Datenschutz)
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
Tag, Ort und Staat der Geburt,
Staatsangehörigkeiten,
letzte Anschrift im Inland sowie
Datum der Ausreise.
© "§ 90a AufenthG - Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum