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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 84 AufenthG - Wirkungen von Widerspruch und Klage 

§ 84 AufenthG - Wirkungen von Widerspruch und Klage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
      Abschnitt 3 (Verwaltungsverfahren)

(1) Widerspruch und Klage gegen

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.


Fußnoten:


Zu § 84: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) (26. 11. 2011).



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