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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 83 AufenthG - Beschränkung der Anfechtbarkeit 

§ 83 AufenthG - Beschränkung der Anfechtbarkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
      Abschnitt 3 (Verwaltungsverfahren)

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.


Fußnoten:


Zu § 83: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) (26. 11. 2011).



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