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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 81 AufenthG - Beantragung des Aufenthaltstitels 

Stand: 20.05.2013

§ 81 AufenthG - Beantragung des Aufenthaltstitels

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
      Abschnitt 3 (Verwaltungsverfahren)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.



Weitere Vorschriften um § 81 AufenthG

Entscheidungen zu § 81 AufenthG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 03.08.2009, 11 S 1056/09
    1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf...
  • OVG-SAARLAND, 06.07.2009, 2 B 365/09
    Ein Ausländer, der die verhängte Abschiebungshaft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unzulässig hält, weil seine Abschiebung dauerhaft unmöglich sei, kann seine Entlassung nicht mit einem Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Rücknahme des Haftantrags im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Der Haftrichter...
  • SAECHSISCHES-OVG, 25.05.2009, 3 B 362/08
    Zur Umdeutung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Feststellung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 11.05.2009, 18 B 8/09
    1. § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt einen rechtmäßigen Aufenthalt. 2. Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 28.04.2009, 13 S 3086/08
    1. Die Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist - wie die sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG - kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG. 2. Die Befristung der Geltungsdauer dieser Bescheinigung auf drei Monate ist verhältnismäßig.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 81 AufenthG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 81 AufenthG:

  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
    • Kapitel 3 (Gebühren)
  • § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    • Kapitel 5 (Verfahrensvorschriften)
      • Abschnitt 1 (Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente)
    • § 58 Vordruckmuster

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