JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 49b AufenthG - Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Kapitel 4 (Ordnungsrechtliche Vorschriften)
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
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Angaben zum Fundpapier:
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weitere Angaben:
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Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers, | ||||||||||||||||||||||||||
Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat. |
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