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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 41 AufenthG - Widerruf der Zustimmung 

§ 41 AufenthG - Widerruf der Zustimmung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet


   Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      Abschnitt 8 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit)

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.



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