JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 41 AufenthG - Widerruf der Zustimmung
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 8 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit)
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.
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