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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 40 AufenthG - Versagungsgründe 

§ 40 AufenthG - Versagungsgründe

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet


   Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      Abschnitt 8 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit)

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1.

das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder

2.

der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

1.

der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder

2.

wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen.



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