JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 40 AufenthG - Versagungsgründe
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 8 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit)
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder | ||
der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. |
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder | ||
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen. |
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