JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 22 AufenthG - Aufnahme aus dem Ausland
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 AufenthG:
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