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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 22 AufenthG - Aufnahme aus dem Ausland 

Stand: 20.05.2013

§ 22 AufenthG - Aufnahme aus dem Ausland

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Weitere Vorschriften um § 22 AufenthG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 AufenthG:

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
    • Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      • Abschnitt 1 (Allgemeines)
    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    • § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
      • Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)
    • § 29 Familiennachzug zu Ausländern
      • Abschnitt 8 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit)
    • § 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
    • Kapitel 5 (Beendigung des Aufenthalts)
      • Abschnitt 1 (Begründung der Ausreisepflicht)
    • § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
    • Kapitel 7 (Verfahrensvorschriften)
      • Abschnitt 2 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
    • § 75 Aufgaben
    • Kapitel 10 (Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 104a Altfallregelung

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