JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 18a AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit)
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
im Bundesgebiet
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über ausreichenden Wohnraum verfügt, | |||||||||||
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | |||||||||||
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, | |||||||||||
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, | |||||||||||
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und | |||||||||||
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. |
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.
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