JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 17 AufenthG - Sonstige Ausbildungszwecke
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung)
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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