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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 14 AufenthG - Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum 

§ 14 AufenthG - Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet


   Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      Abschnitt 2 (Einreise)

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.

einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

2.

den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder

3.

nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.



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