JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 14 AufenthG - Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 2 (Einreise)
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | ||
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder | ||
nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
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