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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 107 AufenthG - Stadtstaatenklausel 

§ 107 AufenthG - Stadtstaatenklausel

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 10 (Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften)

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



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