JuraForum.de > Gesetze > AufenthG > § 107 AufenthG - Stadtstaatenklausel
Kapitel 10 (Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften)
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
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