( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 104b AufenthG - Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern 

§ 104b AufenthG - Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 10 (Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften)

Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein Personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aufenthg/104b-aufenthaltsrecht-fuer-integrierte-kinder-von-geduldeten-auslaendern

© "§ 104b AufenthG - Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN