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JuraForum.deGesetzeAufenthG§ 102 AufenthG - Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung 

Stand: 20.05.2013

§ 102 AufenthG - Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

   Kapitel 10 (Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften)

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.



Weitere Vorschriften um § 102 AufenthG

Entscheidungen zu § 102 AufenthG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 16.10.2008, 13 S 313/08
    1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg bei der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers verlangt und in diesem Zusammenhang Duldungszeiten nicht als rechtmäßigen Aufenthalt berücksichtigt, die dem...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 08.10.2008, 13 S 709/07
    Jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist es ausgeschlossen, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Anrechnungsbestimmungen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 04.09.2008, 18 E 428/08
    1. Duldungszeiten nach dem 1.1.2005 können gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG nicht angerechnet werden. 2. Duldungszeiten bis zum 1.1.2005 können gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet werden, wenn bereits am 1.1.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 19.05.2008, 11 S 942/08
    1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden. 2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos...
  • BVERWG, 23.10.2007, BVerwG 1 C 10.07
    Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände...
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